Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Das Warenangebot in unserem Online-Shop richtet sich ausschließlich an Käufer, die als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB anzusehen sind.

1.2 Die Lieferungen und Angebote der „beck agrar farmfood GmbH & Co.KG“ (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung. Diese gelten auch für sämtliche künftigen Geschäftsverbindungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware als angenommen.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abwei­chende Bedingungen des Käufers haben keine Geltung. Der Geltung der Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, wobei dieser Widerspruch nach Eingang entsprechender Bedingungen beim Verkäufer bzw. eines entsprechenden Hinweises des Käufers auf seine Bedingungen nicht wiederholt zu werden braucht. Insbesondere bedeutet die Erbringung von Leistungen oder deren Annahme nicht, dass der Verkäufer derartigen Bedingungen zustimmt.

2. Vertragsschluss

2.1 Leistungsbeschreibungen, Kalkulationen, Angebote usw. auf der Website, in Prospekten, Anzeigen usw. des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Vertragsangebot. Angebote des Käufers kann der Verkäufer durch Versand bzw. Übergabe der bestellten Waren annehmen.

2.4 An Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

3. Vertragsgegenstand

3.1 Die zu erbringenden Leistungen werden jeweils im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt.

3.2 Die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufgegenstände ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung sowie aus der jeweiligen Produktbeschreibung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Kaufgegenstände.

3.3 Es gibt keine Mindestbestellmenge.

3.4 Die vom Verkäufer gelieferten Euro-Paletten sind grundsätzlich nicht im Kaufpreis enthalten. Sollte es zu keinem Palettentausch kommen, werden die gelieferten Paletten gesondert in Rechnung gestellt.

4. Lieferung; Frachtkosten; Gefahrtragung

4.1 Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, wird die Ware nur innerhalb Deutschland (nur Festland) versandt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Transportkosten in den für die zu liefernden Waren vereinbarten Preisen mitenthalten.

4.2 Die Wahl der Transportart und des Transportweges bleibt dem Verkäufer bei Fehlen von Vereinbarun­gen nach bestem Ermessen überlassen.

4.3 Bei Bestellungen, die einen anderen Lieferort als in Ziffer 4.1 vorsehen, muss der Käufer die Ware selbst an dem vereinbarten Ort abholen oder abholen lassen.

4.4 Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lieferwerk oder das Versandlager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

4.5 Die Ware ist sofort bei Anlieferung auf Frachtschäden zu prüfen. Beanstandungen müssen auf den Frachtpapieren vermerkt werden und vom Zusteller/Fahrer bestätigt werden. Reklamationen / Beschädigungen müssen auch umgehend an den Verkäufer schriftlich gemeldet werden. Hiervon unberührt bleibt die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. Ziffer 7.2.

4.6 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, dass dies für den Käufer unzumutbar ist.

5. Lieferzeit; Höhere Gewalt;

5.1 Angaben des Verkäufers zu Lieferterminen erfolgen im Zweifel unverbindlich als Ca.-Termine. Die Vereinbarung von Fixterminen oder verbindlichen Lieferterminen bedarf stets der schriftlichen Vereinbarung; entsprechende Termine sind ausdrücklich und wörtlich als „verbindlich“ oder „Fixtermin“ zu bezeichnen.

5.2 Wenn keine besondere Vereinbarung über die Leistungszeit i.S.v. Ziff. 5.1 getroffen wurde, steht dem Verkäufer das Recht zu, den Liefertermin nach billigem Ermessen festzulegen.

5.3 Verlangt der Käufer nach Vertragsschluss Änderungen der Bestellung, welche die Lieferzeit oder bei kundenspezifischen Produkten die Anfertigungsdauer beeinflussen, und nimmt der Verkäufer dieses Änderungsverlangen an, so ist der Verkäufer berechtigt, den Liefertermin nach billigem Ermessen unter Einrechnung einer angemessenen Anlaufzeit neu festzulegen.

5.4 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund außergewöhnlicher Umstände, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Wagenmangel, Streckensperre, behinderte Schifffahrt, Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufstand, behördliche Anordnungen, Ausbleiben notwendiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall von Maschinen, Fabrikationseinrichtungen oder der Kraftversorgung, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist in solchen Fällen berechtigt, die Lieferung für die Zeit der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Fortfall des Hinderungsgrundes hinauszuschieben.

5.5 Dauert die Behinderung im Sinne vorstehender Ziffer 5.4 länger als drei Monate, ist der Käufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Wird in diesen Fällen im Sinne vorstehender Ziffer 5.4 die Leistungserbringung für den Verkäufer unmöglich, so wird er von seinen vertraglichen Leistungspflichten befreit. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so stehen dem Käufer aus diesem Grunde keine Schadensersatzansprüche zu.

5.6 Ist die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände gem. Ziff. 5.4 unmöglich, so wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers auf Lager genom­men oder bei einem Spediteur eingelagert. Mit der Einlagerung geht die Gefahr auf den Käufer über.

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Rechnung und Ablieferung der Kaufgegenstände beim Kunden fällig und ohne Abzug zu zahlen.

6.2 Bei Zahlung mittels Abbuchungsauftrag für Lastschriften muss hierzu die Bestätigung des Kreditinstitutes des Kunden zur Vormerkung des Abbuchungsauftrags dem Verkäufer vorliegen.

6.3 Alle Preise verstehen sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

6.4 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Falle des Verzuges seitens des Käufers gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

6.5 Andere Zahlungsmittel als Überweisungen bzw. Lastschriftverfahren werden nur unter Vorbehalt angenommen. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Ab­zug aller Kosten ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem der Betrag für den Verkäufer verfügbar ist.

6.6 Alle Kosten über die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu leisten. Die Gefahr für die Übermittlung des Rechungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer.
6.7 Etwa vom Verkäufer gewährte Rabatte und Boni beziehen sich nur auf Lieferungen, für die er ohne rechtliche Schritte volle Bezahlung erhält.

7. Rechte und Ansprüche des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln

7.1 Definition von Sach- und Rechtsmängeln

7.1.1 Ein Sachmangel ist gegeben, wenn die Kaufsache nicht die vertragliche Beschaffenheit gem. vorstehender Ziffer 3.2 aufweist.

7.1.2 Ein Rechtsmangel ist gegeben, wenn dem Käufer die für die vertragliche Verwendung der Kaufsache erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden.

7.2 Die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei Sachmängeln setzt voraus, dass der Kunde seiner gem. § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht nachkommt. Der Käufer hat die Waren unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Sachmangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind dem Verkäufer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu beschreiben.

7.3 Bei auftretenden Mängeln leistet der Verkäufer auf Verlangen des Kunden Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Neulieferung). Der Kunde kann innerhalb angemessener Frist eine andere als die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die vom Verkäufer gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Rechte des Verkäufers nach den §§ 439 Abs. 3, 275 Abs. 2 und 3 BGB bleiben hiervon unberührt.

7.4 Setzt der Kunde dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und schlägt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehl, stehen dem Kunden die weitergehenden Rechte zur Minderung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag sowie daneben, sofern der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat, im Rahmen der vereinbarten Haftungsbeschränkungen die Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen i.S. des § 284 BGB zu. Zum Rücktritt und zur Geltendmachung des Schadenersatzes statt der ganzen Leistung ist der Kunde jedoch nur bei erheblichen Mängeln berechtigt. Die Nachfristsetzung, die Erklärung des Rücktritts sowie die Geltendmachung des Schadenersatzes statt der Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Fristsetzung durch den Kunden ist in den gesetzlich bestimmten Fällen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB entbehrlich.

7.5 Abweichend von den gesetzlichen Regelungen kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist nur dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend machen, wenn er dies dem Verkäufer spätestens im Zeitpunkt der Fristsetzung mitteilt.

7.6 Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren in zwölf (12) Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter i.S. von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, bei Personenschäden, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies jedoch nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.

7.7 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8. Garantien

8.1 Erläuterungen auf der Website bzw. in Verkaufsprospekten des Verkäufers oder in Produktbeschreibungen verstehen sich ausschließlich als Beschreibung der Beschaffenheit und nicht als Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

8.2 Aussagen zum Leistungsgegenstand sind nur dann Garantien, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien im Rechtssinne, wenn diese schriftlich durch die Geschäftsleitung des Verkäufers erfolgen und ausdrücklich und wörtlich als “Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie“ gekennzeichnet sind.

9. Haftungsbeschränkungen

Sofern im Vertrag zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, haftet der Verkäufer für den Fall, dass er die fällige Leistung nicht, verspätet oder mangelhaft erbringt, sowie für sonstige Pflichtverletzungen oder sonstige haftungsbegründende Tatbestände nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

9.1 Der Verkäufer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

9.2 Für sonstige Schäden haftet der Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur wie folgt:

9.2.1 Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die in den Schutzbereich einer vom Verkäufer gegebenen Garantie, Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.

9.2.2 Der Verkäufer haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Verkäufer oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten i.S. von Satz 1 sind solche Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

9.2.3 Der Verkäufer haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf den Kaufpreis des dem haftungsbegründenden Ereignis zugrundeliegenden Vertrags je Schadensfall.

9.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Verkäufers in Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9.5 Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte

10.1 Mit einer Gegenforderung kann der Käufer nur aufrechnen, wenn diese vom Verkäufer dem Grunde und der Höhe nach anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

10.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur unter den in vorstehender Ziffer 10.10 genannten Voraussetzungen zu, sofern die Forderung, auf die das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).

11.2 Eine Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt – unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB – für den Verkäufer, ohne diesen zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.

11.3 Der Käufer ist berechtigt, die dem Verkäufer gehörende Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfän­den oder zur Sicherung zu übereignen. Er tritt die ihm aus der Veräußerung entste­henden Forderungen gegen seine Abnehmer bereits jetzt an den Verkäufer ab.

12. Datenschutz

12.1 Der Verkäufer nimmt eine Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der ihm im Rahmen des Bestellvorgangs überlassenen personenbezogenen Daten nur für vertragliche Zwecke und auf Grundlage der Datenschutzbestimmungen vor.

12.2 Der Verkäufer wird alle einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen beachten und seine Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gem. § 5 BDSG verpflichten, diese Bestimmungen ebenfalls einzuhalten.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

13.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

13.3 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit insgesamt hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall eine unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem mit dem Vertrag verfolgten Ziel am nächsten kommt.